Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 13. Oktober 2015
(BAnz AT 16.10.2015 V1)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BAnz AT 17.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 76 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden. "(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für
  1. Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, und
  2. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent und Monomethylhydrazin
    1. zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Startorganisationen betrieben werden,
    2. zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder
    3. zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller. Die nach Satz 1 Nummer 2 genehmigungsfähige Menge an Hydrazin oder Monomethylhydrazin ist für den jeweiligen Start oder Satellit, für den sie bestimmt ist, zu berechnen, und darf im Fall des Hydrazins mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent 800 Kilogramm für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten."

2. § 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind, und für die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden. "(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für
  1. die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
  2. die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, und
  3. die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zur Erläuterung der Fuenften Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Allgemeiner Teil

Die Fuenfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Umsetzung einer neuen Ausnahmevorschrift zum EU-Waffenembargo gegen Russland (Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 257 vom 02.10.2015 S. 42), mit der Lieferungen spezieller Treibstoffe ermöglicht werden, die für Raumfahrtprogramme der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Nach Ansicht des Rates der Europäischen Union sollte die europäische Raumfahrtindustrie von den restriktiven Maßnahmen gegen Russland nicht berührt werden. Er hat daher beschlossen, dass bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf bestimmte in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannte energetische Materialien, die zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in Mitgliedstaaten ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in Mitgliedstaaten ansässige Satellitenhersteller erforderlich sind, zulässig sind.

B. Besonderer Teil

Nummer 1

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