Regelwerk |
Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 27. April 2017
(BAnz. AT vom 03.05.2017 V1)
Es verordnen auf Grund
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BAnz AT 23.12.2016 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4b werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2016/1831 (ABl. Nr. L 280 vom 18.10.2016 S. 3)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2017/330 (ABl. Nr. L 50 vom 28.02.2017 S. 1)" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummern 1 und 2 werden eingefügt:
"1. entgegen Artikel 4e Absatz 1 Buchstabe a eine Immobilie verpachtet, vermietet oder auf andere Weise zur Verfügung stellt,
2. entgegen Artikel 4e Absatz 1 Buchstabe b eine Immobilie pachtet oder mietet,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 3 bis 10.
cc) Die bisherige Nummer 9
9. entgegen Artikel 5a Absatz 1d Buchstabe e ein Eigentumsrecht an einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in der Demokratischen Volksrepublik Korea nicht oder nicht rechtzeitig aufgibt,
wird aufgehoben.
dd) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 12.
ee) Nach der neuen Nummer 12 werden folgende Nummern 13 und 14 eingefügt:
"13. entgegen Artikel 5aa Absatz 1 ein Bankkonto eröffnet,
14. entgegen Artikel 5aa Absatz 2 ein Bankkonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,".
ff) Die bisherigen Nummern 12 bis 20 werden die Nummern 15 bis 23.
2. Die Anlage 1 wird wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich gefasst.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
( wie eingefügt)
ID: 170694
ENDE |
(Stand: 09.10.2023)
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