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Änderungstext
28. KOV-AnpV - 28. KOV-Anpassungsverordnung
Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 21. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 165 vom 26.06.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "193" durch die Angabe "201" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "24" durch die Angabe "25" und wird die Angabe "159" durch die Angabe "166" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2,441" durch die Angabe "2,548" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 164 Euro, Die monatliche Grundrente erhöt sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 um 34 Euro, |
"(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
|
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 99 Euro, |
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
" |
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60.526 Euro, |
"(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
" |
5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "36 566" durch die Angabe "38 211" ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "96" durch die Angabe "100" ersetzt.
(Stand: 26.06.2023)
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