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Regelwerk

Änderungstext

28. KOV-AnpV - 28. KOV-Anpassungsverordnung
Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Vom 21. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 165 vom 26.06.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird die Angabe "193" durch die Angabe "201" ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "24" durch die Angabe "25" und wird die Angabe "159" durch die Angabe "166" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2,441" durch die Angabe "2,548" ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 164 Euro,
von 40 in Höhe von 223 Euro,
von 50 in Höhe von 298 Euro,
von 60 in Höhe von 379 Euro,
von 70 in Höhe von 526 Euro,
von 80 in Höhe von 635 Euro,
von 90 in Höhe von 763 Euro,
von 100 in Höhe von 854 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöt sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 34 Euro,
von 70 und 80 um 41 Euro,
von mindestens 90 um 51 Euro.
"(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
1. von 30 in Höhe von 171 Euro,
2. von 40 in Höhe von 233 Euro,
3. von 50 in Höhe von 311 Euro,
4. von 60 in Höhe von 396 Euro,
5. von 70 in Höhe von 549 Euro,
6. von 80 in Höhe von 663 Euro,
7. von 90 in Höhe von 797 Euro,
8. von 100 in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 35 Euro,
von 70 und 80 um 43 Euro,
von mindestens 90 um 53 Euro.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 99 Euro,
Stufe II 203 Euro,
Stufe III 303 Euro,
Stufe IV 406 Euro,
Stufe V 505 Euro,
Stufe VI 609 Euro.
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 103 Euro,
Stufe II 212 Euro,
Stufe III 316 Euro,
Stufe IV 424 Euro,
Stufe V 527 Euro,
Stufe VI 636 Euro.

"

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60.526 Euro,
von 70 oder 80.635 Euro,
von 90.763 Euro,
von 100.854 Euro.
"(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 549 Euro,
von 70 oder 80 663 Euro,
von 90 797 Euro,
von 100 891 Euro.

"

5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "36 566" durch die Angabe "38 211" ersetzt.

6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "96" durch die Angabe "100" ersetzt.

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(Stand: 26.06.2023)

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