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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung
Vom 9. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1868)
Auf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Einsatzunfallverordnung
§ 1 der Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt wird, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:
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"(1) Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
Psychische Störungen im Sinne von Satz 1 sind:
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2. Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren. | "3. einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201484
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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