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Änderungstext
Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
Vom 6. Mai 2019
(BGBl. I Nr. 18 vom 10.05.2019 S. 644)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung, oder, sofern sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, auch vergleichbar einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, | "2. einen freiwilligen Dienst
|
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter " (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)"gestrichen.
bb) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird das Wort "anteilig" gestrichen und wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
dd) Buchstabe d
d) für Freiwillige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld besteht, erhöht ist.
wird aufgehoben.
2. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2.die Angabe, ob für die Freiwillige oder den Freiwilligen ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld besteht,
wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
Artikel 2
Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
|
"(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist dieser Prozentsatz zu kürzen." |
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2 und 4" durch die Angabe "Nummer 1 und 3" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort "ganztägig" gestrichen.
(Stand: 26.04.2021)
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