Regelwerk

Änderungstext

23. KOV-AnpV 2017 - 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Vom 8. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 35 vom 13.06.2017 S. 1524)



Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird die Angabe "164" durch die Angabe " 167" ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "19" durch die Angabe "21" und die Angabe "124" durch die Angabe " 137" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2,064" durch die Angabe "2,103" ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 138 Euro,
von 40 in Höhe von 189 Euro,
von 50 in Höhe von 253 Euro,
von 60 in Höhe von 320 Euro,
von 70 in Höhe von 444 Euro,
von 80 in Höhe von 537 Euro,
von 90 in Höhe von 645 Euro,
von 100 in Höhe von 722 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 28 Euro,
von 70 und 80 um 35 Euro,
von mindestens 90 um 43 Euro.
"(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 141 Euro,
von 40 in Höhe von 193 Euro,
von 50 in Höhe von 258 Euro,
von 60 in Höhe von 326 Euro,
von 70 in Höhe von 452 Euro,
von 80 in Höhe von 547 Euro,
von 90 in Höhe von 657 Euro,
von 100 in Höhe von 736 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 29 Euro,
von 70 und 80 um 36 Euro,
von mindestens 90 um 44 Euro."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 83 Euro,
Stufe II 172 Euro,
Stufe III 256 Euro,
Stufe IV 343 Euro,
Stufe V 427 Euro,
Stufe VI 515 Euro.
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 85 Euro,
Stufe II 175 Euro,
Stufe III 261 Euro,
Stufe IV 350 Euro,
Stufe V 435 Euro,
Stufe VI 525 Euro."

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 444 Euro,
von 70 oder 80 537 Euro,
von 90 645 Euro,
von 100 722 Euro.
"(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 452 Euro,
von 70 oder 80 547 Euro,
von 90 657 Euro,
von 100 736 Euro."

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