Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Vom 29. August 2016
(BGBl. I Nr. 43 vom 01.09.2016 S. 2065)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SBG - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. In Fällen des § 28 Abs. 2 setzt der Leiter des Bundesnachrichtendienstes einen Wahlvorstand ein.

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 4 bis 14 werden die Nummern 3 bis 13.

c) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, dass Personalversammlungen als Vollversammlung durchgeführt werden."

d) In Nummer 5 Satz 1 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

e) In Nummer 6 werden nach der Angabe " §§ 21 und 23" die Wörter "sowie des § 28 Absatz 2" eingefügt.

f) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Personalrat der Zentrale" durch das Wort "Gesamtpersonalrat" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen eine vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Maßnahme, so entscheidet im Falle des § 72 Abs. 4 nach Verhandlung mit dem Personalrat der Zentrale der Chef des Bundeskanzleramtes endgültig. "Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz nimmt der Chef des Bundeskanzleramtes wahr."

g) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des Personalrats. "8. An die Stelle der Mitbestimmung und der Zustimmung tritt die Mitwirkung des Personalrates. Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtpersonalrat können durch Dienstvereinbarung ergänzende Regelungen über die Beteiligung der Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst treffen oder jederzeit widerruflich von Regelungen des § 86, ausgenommen die Nummern 2, 7, 10 und 13, abweichen."

h) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Personalrates der Zentrale" durch das Wort "Gesamtpersonalrates" ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) § 93 Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn nicht alle Mitglieder der zuständigen Personalvertretung ermächtigt sind, von Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten."

i) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
11. Die Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, ihrer Beauftragten und Vertreter sowie § 12 Abs. 2, § 44 Abs. 3, §§ 55, 64 Abs. 2, §§ 70, 79 Abs. 2, § 81 Abs. 1, 5 sind nicht anzuwenden. "11. § 70 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Absatz 1, die §§ 36 und 39 Absatz 1 sowie § 52) sind nicht anzuwenden. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann bestimmen, dass Beauftragte der Gewerkschaften zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen sein müssen. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann die Anwendung des § 12 Absatz 2 ausschließen."

j) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "12" wird durch die Angabe "11" ersetzt.

bb) Die Angabe" §§ 48 bis 52" wird durch die Angabe " §§ 59 bis 63" ersetzt.

2. § 92 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Sind bei einer Dienststelle, bei der keine Stufenvertretung vorgesehen ist, zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5 mit Wirkung für andere Dienststellen Ausschüsse gebildet, so hat die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme mit einem Mitglied der Stufenvertretung bei der nächsthöheren, den genannten Dienststellen übergeordneten Dienststelle zu beraten. Dieses Mitglied ist von der Stufenvertretung zu benennen. Nummer 1 ist nicht anzuwenden. "2. Bei innerdienstlichen oder sozialen Angelegenheiten, die Liegenschaften eines Dienstortes betreffen, wird die Beteiligung durch einen Ausschuss ausgeübt, der bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle eingerichtet ist, sofern ein solcher gebildet worden ist und das gesetzlich zuständige Beteiligungsgremium zugestimmt hat. Die Aufgaben und Befugnisse des Dienststellenleiters werden in diesen Fällen durch die für die Entscheidung zuständige Stelle wahrgenommen. Kommt im Beteiligungsverfahren eine Einigung nicht zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach § 69 Absatz 3 und 4 oder nach § 72 Absatz 4 und 5."

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