Regelwerk |
Änderungstext
21. KOV-AnpV 2015 - 21. KOV-Anpassungsverordnung 2015
Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 19. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 24 vom 29.06.2015 S. 993)
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "154" durch die Angabe "157" ersetzt.
2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "1,939" durch die Angabe "1,980" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 129 Euro, Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 um 26 Euro, |
"(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
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b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I - 78 Euro, |
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
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4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolge
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"(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
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5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "29 367" durch die Angabe "29 978" ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "75" durch die Angabe "77" ersetzt.
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "287" durch die Angabe "293" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "490, 696, 893, 1.161 oder 1 427" durch die Angabe "500, 711, 912, 1.185 oder 1 457" ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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