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Regelwerk
Änderungstext

20. KOV-AnpV 2014 - 20. KOV-Anpassungsverordnung 2014
Zwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Vom 23. September 2014
(BGBl. I Nr. 44 vom 25.09.2014 S. 1533)



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird die Angabe "151" durch die Angabe " 154" ersetzt.

2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "1,907" durch die Angabe "1,939" ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 127 Euro,
von 40 in Höhe von 174 Euro,
von 50 in Höhe von 234 Euro,
von 60 in Höhe von 296 Euro,
von 70 in Höhe von 410 Euro,
von 80 in Höhe von 496 Euro,
von 90 in Höhe von 596 Euro,
von 100 in Höhe von 668 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 26 Euro,
von 70 und 80 um 32 Euro,
von mindestens 90 um 39 Euro.
"(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 129 Euro,
von 40 in Höhe von 177 Euro,
von 50 in Höhe von 238 Euro,
von 60 in Höhe von 301 Euro,
von 70 in Höhe von 417 Euro,
von 80 in Höhe von 504 Euro,
von 90 in Höhe von 606 Euro,
von 100 in Höhe von 679 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 26 Euro,
von 70 und 80 um 33 Euro,
von mindestens 90 um 40 Euro."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I - 77 Euro,
Stufe II - 159 Euro,
Stufe III - 237 Euro,
Stufe IV - 317 Euro,
Stufe V - 395 Euro,
Stufe VI - 476 Euro.
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I - 78 Euro,
Stufe II - 162 Euro,
Stufe III - 241 Euro,
Stufe IV - 322 Euro,
Stufe V - 402 Euro,
Stufe VI - 484 Euro."

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 410 Euro,
von 70 oder 80 496 Euro,
von 90 596 Euro,
von 100 668 Euro.
"(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolge
von 50 oder 60 417 Euro,
von 70 oder 80 504 Euro,
von 90 606 Euro,
von 100 679 Euro."

5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "28 967" durch die Angabe "29 367" ersetzt.

6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "74" durch die Angabe "75" ersetzt.

7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "282" durch die Angabe "287" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "482, 685, 878, 1.142 oder 1 404" durch die Angabe "490, 696, 893, 1161 oder 1427"ersetzt.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1613" durch die Angabe "1640" und die Angabe "808" durch die Angabe "821 " ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "1613" durch die Angabe "1640" ersetzt.

9. In § 40 wird die Angabe "401" durch die Angabe "408" ersetzt.

10. In § 41

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