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20. KOV-AnpV 2014 - 20. KOV-Anpassungsverordnung 2014
Zwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 23. September 2014
(BGBl. I Nr. 44 vom 25.09.2014 S. 1533)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "151" durch die Angabe " 154" ersetzt.
2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "1,907" durch die Angabe "1,939" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 127 Euro, Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 um 26 Euro, |
"(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 129 Euro, Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 um 26 Euro, |
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I - 77 Euro, |
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I - 78 Euro, |
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
|
"(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolge
|
5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "28 967" durch die Angabe "29 367" ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "74" durch die Angabe "75" ersetzt.
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "282" durch die Angabe "287" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "482, 685, 878, 1.142 oder 1 404" durch die Angabe "490, 696, 893, 1161 oder 1427"ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1613" durch die Angabe "1640" und die Angabe "808" durch die Angabe "821 " ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "1613" durch die Angabe "1640" ersetzt.
9. In § 40 wird die Angabe "401" durch die Angabe "408" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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