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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund

Vom 15. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 38 vom 18.07.2013 S. 2416)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

gültig ab 1. Januar 2015

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I wird die Angabe zu Nummer 5 durch die folgenden Angaben ersetzt: 

alt neu
5. Zusammentreffen von Ansprüchen

§ 84

"5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber

§ 83a

6. Zusammentreffen von Ansprüchen

§ 84".

2. In § 80 Satz 4 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

3. In § 81 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesministeriums" die Wörter "der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" eingefügt.

4. In § 81a Satz 1 werden die Wörter "für Arbeit und Soziales" durch die Wörter "der Verteidigung" ersetzt.

5. In § 82 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.

6. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben:
  1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
  2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,
    1. die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder
    2. für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buchstabe a genannten Einkünfte.
"(1) Ein ehemaliger Soldat, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, gilt auch dann als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes, wenn er nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustands fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen; als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Wenn es für den ehemaligen Soldaten günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt, gelten als Arbeitsentgelt
  1. die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat,
  2. fünf Viertel dieser Einkünfte für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat,
  3. das im letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses erzielte Arbeitseinkommen eines Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, wenn es höher ist als die in Nummer 2 genannten Einkünfte."

7. Nach § 83 wird folgende Gliederungseinheit 5 eingefügt:

"5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber

§ 83a

(1) Ist ein Arbeitnehmer ab dem Tag nach der Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig, werden dem Arbeitgeber, der auf Grund eines bereits vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beitrage zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81 a verursacht worden ist.

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