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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

Vom 28. April 2011
(BGBl. Nr. 19 vom 02.05.2010 S. 687)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BFDG - Bundesfreiwilligendienstgesetz - Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes

§ 1 Absatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten. "(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten."

Artikel 3
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes".

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes

Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen."

3. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe " § 64 oder § 66" durch die Wörter "den §§ 64, 66, 66a oder § 66b" ersetzt.

4. Folgender § 83 wird angefügt:

" § 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

(1) Die Amtszeiten des derzeitigen Bundesbeauftragten und des derzeitigen Beirats für den Zivildienst enden am 31. Dezember 2011.

(2) Einberufungsbescheide zu einem nach dem 30. Juni 2011 beginnenden Zivildienst sind zu widerrufen.

(3) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.

(4) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zu entlassen. Ihnen wird ab dem 16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt.

(5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet, gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.

(6) Soweit nach diesem Gesetz Vorschriften, die für Soldaten gelten, für Zivildienstleistende entsprechend gelten, sind diese Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 in ihrer am 30. Juni 2011 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 4
Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes

§ 1a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angeführt:

"(2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

Artikel 5
Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes für das Jahr 2012

§ 1a Absatz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) § 23 gilt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall "(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

Artikel 6
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,1036), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;".

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Nummer 3c wird folgende Nummer 3d eingefügt:

"3d. Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;".

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