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SVG-KOV-AnpV 2024 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024
Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 17. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 198 vom 20.06.2024)
Gl.Nr.: 53-12-2
Auf Grund des § 108 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3957) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung festgelegt.
(2) Folgende Leistungen werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern:
(3) Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern.
§ 2 Unterhalt eines Blindenführhundes; Beihilfe für fremde Führung
Die Leistung aus § 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird in Höhe von 210 Euro gewährt.
§ 3 Außergewöhnlicher Verschleiß
Der monatliche Pauschbetrag aus § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt 27 bis 173 Euro. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 2,664 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d des Bundesversorgungsgesetzes für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl.
§ 4 Höhe der monatlichen Grundrente; Schwerstbeschädigtenzulage
Die Geldleistungen nach § 31 Absatz 1 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:
von 30 | in Höhe von 224 Euro, |
von 40 | in Höhe von 304 Euro, |
von 50 | in Höhe von 407 Euro, |
von 60 | in Höhe von 518 Euro, |
von 70 | in Höhe von 717 Euro, |
von 80 | in Höhe von 867 Euro, |
von 90 | in Höhe von 1.042 Euro, |
von 100 | in Höhe von 1.165 Euro; |
von 50 und 60 | um 46 Euro, |
von 70 und 80 | um 56 Euro, |
von mindestens 90 | um 69 Euro; |
Stufe I | 135 Euro, |
Stufe II | 277 Euro, |
Stufe III | 413 Euro, |
Stufe IV | 554 Euro, |
Stufe V | 689 Euro, |
Stufe VI | 831 Euro. |
§ 5 Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte
Die volle Ausgleichsrente nach § 32 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 574 Euro, |
von 70 oder 80 | 693 Euro, |
(Stand: 25.06.2024)
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