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Regelwerk, Allgemeines, Verteidigung

SVG-KOV-AnpV 2024 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024
Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz

Vom 17. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 198 vom 20.06.2024)
Gl.Nr.: 53-12-2



Auf Grund des § 108 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3957) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung festgelegt.

(2) Folgende Leistungen werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern:

  1. Leistungen für Blinde ( § 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
  2. der Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß ( § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
  3. die Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage ( § 31 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 40 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
  4. die Ausgleichs- und Elternrenten ( §§ 32, 41, 47 und 51 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
  5. der Ehegattenzuschlag ( § 33a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),
  6. die Pflegezulage ( § 35 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) und
  7. das Bestattungsgeld ( §§ 36 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).

(3) Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern.

§ 2 Unterhalt eines Blindenführhundes; Beihilfe für fremde Führung

Die Leistung aus § 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird in Höhe von 210 Euro gewährt.

§ 3 Außergewöhnlicher Verschleiß

Der monatliche Pauschbetrag aus § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt 27 bis 173 Euro. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 2,664 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d des Bundesversorgungsgesetzes für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl.

§ 4 Höhe der monatlichen Grundrente; Schwerstbeschädigtenzulage

Die Geldleistungen nach § 31 Absatz 1 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:

  1. Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
    von 30 in Höhe von 224 Euro,
    von 40 in Höhe von 304 Euro,
    von 50 in Höhe von 407 Euro,
    von 60 in Höhe von 518 Euro,
    von 70 in Höhe von 717 Euro,
    von 80 in Höhe von 867 Euro,
    von 90 in Höhe von 1.042 Euro,
    von 100 in Höhe von 1.165 Euro;
  2. die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
    von 50 und 60 um 46 Euro,
    von 70 und 80 um 56 Euro,
    von mindestens 90 um 69 Euro;
  3. Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
    Stufe I 135 Euro,
    Stufe II 277 Euro,
    Stufe III 413 Euro,
    Stufe IV 554 Euro,
    Stufe V 689 Euro,
    Stufe VI 831 Euro.

§ 5 Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte

Die volle Ausgleichsrente nach § 32 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 574 Euro,
von 70 oder 80 693 Euro,

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