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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 46 vom 22.07.2021 S. 2941; ber. S. 4114)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung | " § 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung". |
2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Informationsweiterverwendungsgesetzes" durch das Wort "Datennutzungsgesetzes" ersetzt.
3. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12a Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung | " § 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen unbearbeitete Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit. Ein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet. | "(1) Die Behörden des Bundes mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften stellen unbearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit. Ein Anspruch auf Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet. Satz 1 gilt nicht für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "der unmittelbaren Bundesverwaltung" durch die Wörter "des Bundes" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung, die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der Daten nicht möglich wäre, und | "4. nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung,
a) die der Fehlerbereinigung dient oder b) die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der Daten nicht möglich wäre, und". |
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
nicht für Forschungszwecke erhoben worden sind. | "5. bei Personenbezug derart umgewandelt wurden, dass
a) sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder b) die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann." |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " §§ 3 bis 6" durch die Angabe " §§ 3, 4 und 6" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Daten bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden. | "3. es sich um Daten handelt, die zu Forschungszwecken erhoben wurden und bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden; die Möglichkeit der freiwilligen Bereitstellung dazugehöriger Metadaten über das nationale Metadatenportal GovData bleibt davon unberührt, oder". |
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Daten unter das Bankgeheimnis fallen."
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen Datensätze, die personenbezogene Daten enthalten, nicht bereitgestellt werden."
f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 08.09.2021)
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