Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2540)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils die Wörter " § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung kann die Akkreditierungsstelle verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird."

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Übergangsbestimmungen

(1) Überwachungspflichten für Akkreditierungen, die vor dem 1. Januar 2010 erteilt wurden, gehen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beleihung nach § 8 Absatz 1 auf die Akkreditierungsstelle nach diesem Gesetz über.

(2) Die Akkreditierungsstelle darf bis zum 31. Dezember 2014 nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes zugewiesene Beamte und Beamtinnen beschäftigen.

" § 13 Übergangsbestimmungen

(1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli 2017 bereits innehaben.

(2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwenden, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 171242

ENDE

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