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AkkStelleGebV - Akkreditierungsstellengebührenverordnung
Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle

Vom 8. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 77 vom 13.12.2017 S. 3877; 19.08.2021 S. 3734 21, 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 772-6-4



Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 23 Absatz 8 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Gebührenerhebung

Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen.

(2) Akkreditierungsentscheidung ist die Entscheidung über die Erteilung, Verlängerung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der Akkreditierung einer Konformitätsbewertungsstelle einschließlich der damit verbundenen Nebenbestimmungen.

(3) Änderung einer Akkreditierung ist jede Erweiterung oder Verringerung des Geltungsbereichs, jede Aktualisierung sowie jede formale Änderung einer Akkreditierung.

(4) Akkreditierungsurkunden sind alle Urkunden, die die Akkreditierungsstelle nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) erteilt.

(5) Konformitätsbewertungsprogramm ist die Gesamtheit der Anforderungen, Regeln und Verfahren, die zur Konformitätsbewertung eines Produkts, Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Systems, einer Person oder Stelle verwendet werden, um ein Konformitätsbewertungsergebnis auf systematische und wissenschaftlich nachvollziehbare Weise zu treffen.

(6) Bedienstete der Akkreditierungsstelle sind alle bei ihr beschäftigten Personen.

(7) Beauftragte der Akkreditierungsstelle sind alle Personen, die von der Akkreditierungsstelle oder einer Befugnis erteilenden Behörde mit der Begutachtung, Überwachung oder Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit beauftragt werden.

(8) Überwachung ist jede Tätigkeit, die durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle weiterhin die Anforderungen für eine Akkreditierung erfüllt.

(9) Vor-Ort-Beobachtung ist die Inaugenscheinnahme von Konformitätsbewertungstätigkeiten einer Konformitätsbewertungsstelle am Ort der Konformitätsbewertungstätigkeit.

(10) Wiederholungsbegutachtung ist die Überwachung des vollständigen Geltungsbereichs der Akkreditierung einer Konformitätsbewertungsstelle einschließlich der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Akkreditierung.

§ 3 Gebührenberechnung

(1) Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Die Zeitgebühr ist durch Multiplikation des Stundensatzes nach Tarifstelle 7 der Anlage mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben.

(2) Bei der Abrechnung sind alle mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehenden Zeiten zu berücksichtigen, insbesondere für

  1. erforderliche Wartezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle, sofern der Gebührenschuldner diese zu vertreten hat,
  2. erforderliche Reisezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit,
  3. Rückfragen im Rahmen der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung,
  4. interne Abstimmungen sowie Abstimmungen mit Dritten, die mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehen,
  5. Änderungswünsche des Gebührenschuldners im Rahmen der laufenden Leistungserbringung,
  6. die Überprüfung der Einhaltung erlassener Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
  7. die Einbeziehung anderer Behörden nach § 2 Absatz 3 und § 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.

§ 4 Auslagen 21

(1) Auslagen sind auch zu erheben für

  1. die Vergütung der Beauftragten der Akkreditierungsstelle (Honorar und Reisekosten) für die Begutachtung vor Ort, die Vor-Ort-Beobachtung, die Dokumentenprüfung oder sonstige Überwachungs- und Begutachtungsleistungen einschließlich jeweils der Vor- und Nachbereitungszeiten sowie notwendigen Reise- und Wartezeiten,
  2. Vergütungen von Beauftragten der Akkreditierungsstelle, die dadurch entstanden sind, dass die Beauftragten der Akkreditierungsstelle eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbringen konnten oder sie aus diesen Gründen abbrechen mussten,

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