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Änderungstext
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Vom 20. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 394 vom 22.12.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
WPG - Wärmeplanungsgesetz
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter " §§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs" durch die Wörter " §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs" ersetzt.
2. Der Anlage 5 wird folgende Nummer 2.14 angefügt:
"2.14 | Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes". |
Artikel 3
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13b wird gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 215 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 215a Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung".
c) In der Angabe zu § 246d wird das Wort "Sonderregelung" durch das Wort "Sonderregelungen" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "zu fördern, sowie" durch die Wörter "zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie" ersetzt.
b) Absatz 6 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe f werden nach dem Wort "Energien" die Wörter ", insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden," eingefügt.
bb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, | "g) die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, des Abfall-- und des Immissionsschutzrechts, sowie die Darstellungen in Wärmeplänen und die Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)," |
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Parkanlagen," das Wort "Naturerfahrungsräume," eingefügt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes;".
4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a. die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes;".
b) Nummer 16 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, | "b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen, für die Regelung des Wasserabflusses, einschließlich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen," |
§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte VerfahrenBis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.
wird aufgehoben.
(Stand: 10.01.2024)
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