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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 48 vom 17.12.2019 S. 2513)



Artikel 1
KSG - Bundes-Klimaschutzgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2.13 angefügt:

"2.13 Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes".

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 5

Darüber hinaus werden im Sondervermögen alle Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität zusammengefasst.

Die Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität sind vom Wirtschaftsplanjahr 2014 an auf einen Betrag von 300 Millionen Euro begrenzt.

werden aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort "können" das Wort "insbesondere" eingefügt und werden die Wörter "Entwicklung der" gestrichen.

c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich" gestrichen.

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Bepreisung können aus dem Sondervermögen geleistet werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "Absatz 1 Nummer 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz trit t am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 192436

ENDE

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