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Regelwerk

MUVS - Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung

Stand 2001



  1. Vorbemerkung

  Die im Merkblatt behandelte Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) dient als fachplanerischer Beitrag der Ermittlung, Beschreibung und fachlichen Bewertung 1 der von Trassen-, Standort- oder technischen Varianten eines Straßenbauvorhabens ausgehenden Umweltauswirkungen auf einer vorbereitenden Planungsstufe. Die Ergebnisse der UVS dienen auf dieser Planungsstufe der umweltfachlichen Linienbeurteilung. Ihr wichtigster Einsatzbereich ist die Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 16 FStrG [1] für Neubauvorhaben sowie die Ermittlung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt in einem raumordnerischen Verfahren gemäß § 16 UVPG [2].

  Bei sonstigen Vorhaben (z.B. sechsstreifiger Ausbau einer Autobahn, Neubau eines Knotenpunktes oder Bau eines außerörtlichen straßenbegleitenden Radweges) kann eine UVS zweckmäßig sein, insbesondere wenn Entscheidungen über Standorte 2 , technische Ausbildungen oder Bauverfahren vorzubereiten und aus umweltfachlicher Sicht eine Begründung für die Auswahl alternativer Lösungen zu liefern ist. Eine Anwendung der in diesem Merkblatt beschriebenen Methodik auf dieser Planungsstufe setzt voraus, dass für das Vorhaben deutlich unterschiedliche Lösungen vorhanden sind. Dabei ermöglichen die im Allgemeinen geringeren Wirkungen dieser Vorhaben einen entsprechend angepassten Untersuchungsrahmen.

  Bei der fachlichen Bewertung der Umweltauswirkungen sind die einschlägigen Fachgesetze des Bundes und der Länder sowie fachplanerische Regelwerke mit Vorgaben einer wirksamen Umweltvorsorge zu berücksichtigen.

  Die verfahrensrechtlichen Anforderungen zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung sind im UVPG geregelt. Das "Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung" (M UVS) ist hingegen eine Arbeitshilfe für die fachgerechte Zusammenstellung der Angaben zu den Umweltauswirkungen nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG im Rahmen einer vorbereitenden Planung für ein Linienbestimmungsverfahren.

  Die im Merkblatt genannten Anforderungen und Inhalte gelten für den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen. Sinngemäß kann das Merkblatt auch für die Planung anderer Straßen angewendet werden.

  2. Zielsetzung und Aufgabenstellung der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

  Die UVS soll zu einer umweltschonenden Planung der Straße beitragen und die umweltbezogenen Informationen liefern, die zur Entwicklung und Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten (Linien- und Standortvarianten sowie von technischen Lösungen) erforderlich sind. Dabei ist der Untersuchungsrahmen dem jeweiligen Vorhabentyp anzupassen (siehe Abschnitt 4.1).

  Aufgabe der UVS ist es, die

Tabelle 1: Bezug der Inhalte einer UVS zu den Angaben gemäß § 6 Abs. 3 und 4 UVPG

Inhalte der UVS Angaben gemäß § 6 Abs. 3 und 4 UVPG
Beschreiben des Vorhabens Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie technische Verfahren ( § 6 Abs. 3  Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1)
Raumanalyse Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie Angaben zur Bevölkerung ( § 6 Abs. 3 Nr. 4)
Mitwirken bei der Erarbeitung von Varianten Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten ( § 6 Abs. 3 Nr. 5)
Ermitteln und Beschreiben der Wirkungen/Wirkfaktoren Bedarf an Grund und Boden ( § 6 Abs. 3 Nr. 1) und Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Naturgütern sowie Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können ( § 6 Abs. 4 Nr. 2)
Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der Umweltauswirkungen Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens ( § 6 Abs. 3 Nr. 3)
Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen ein schließlich der Möglichkeit des Ausgleiches Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden ( § 6 Abs. 3 Nr. 2)
Variantenvergleich aus umweltfachlicher Sicht

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(Stand: 16.06.2018)

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