umwelt-online: Umwelthaftungsgesetz (2)
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  Anhang 1
zu § 1

  Für die genannten Anlagen gilt:

  1. Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen das Erreichen oder Überschreiten einer Leistungsgrenze oder einer Anlagengröße maßgebend, so ist auf den rechtlich zulässigen und, sofern dieser überschritten wird, auf den tatsächlichen Betriebsumfang abzustellen. Der rechtlich zulässige Betriebsumfang bestimmt sich aus dem Inhalt verwaltungsrechtlicher Zulassungen, aus Auflagen, aus vollziehbaren Anordnungen und aus Rechtsvorschriften.
  2. Ist für eine der im Anhang genannten Anlagen die Menge eines Stoffes maßgebend, so ist darauf abzustellen, ob diese Menge
    1. im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein kann oder
    2. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen kann.
  3. Mehrere Anlagen eines Betreibers, die die maßgebenden Leistungsgrenzen, Anlagengrößen oder Stoffmengen jeweils allein nicht erreichen, sind Anlagen im Sinne des § 1 UmweltHG, sofern sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen (Nummer 1) oder Stoffmengen (Nummer 2) erreichen.

Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie

  1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
    1. bei festen oder flüssigen Brennstoffen 50 Megawatt oder
    2. bei gasförmigen Brennstoffen 100 Megawatt übersteigt
  2. Feuerungsanlagen für den Einsatz von
    1. Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz sowie von

        aa) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, oder von

        bb) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr oder

    2. gasförmigen Brennstoffen

        aa) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder Wasserstoff,

        bb) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,

        cc) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel,

        mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Megawatt oder mehr

  3. Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr
  4. Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas
  5. Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr, ausgenommen Gasturbinen mit geschlossenem Kreislauf
  6. Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10000 Kubikmetern oder mehr je Stunde unter Einschluß von Kühltürmen von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
  7. Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 Tonnen oder mehr je Stunde
  8. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
  9. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z.B. Kokereien, Gaswerke, und Schwelereien), ausgenommenen Holzkohlenmeiler
  10. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser
  11. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
  12. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
  13. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
  14. Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle
  15. Anlagen innerhalb von Kernbrennstoffabriken
  16. Verfahrenstechnische Anlagen innerhalb von Urananreicherungsanlagen (Isotopentrennanlage oder Produktanlage) einschließlich Lager- und Hantierungsanlagen für Behälter mit Uranhexafluorid (UF)
  17. Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von löslichen Uranverbindungen
  18. Einrichtungen zur Behandlung radioaktiver Abfälle

Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

  1. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
  2. Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Schamotte
  3. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest
  4. Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
  5. Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
  6. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind
  7. An

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(Stand: 16.06.2018)

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