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StipV - Stipendienprogramm-Verordnung
Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes
Vom 20. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 66 vom 22.12.2010 S. 2197)
Gl.-Nr.: 2212-6-1
Auf Grund des § 14 Nummer 1, 2, 7 und 8 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Die Hochschulen schreiben ihre zu vergebenden Stipendien mindestens einmal im Jahr aus. Spätestens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt
Vorschriften der Hochschulen zur weiteren Ausgestaltung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren bleiben unberührt.
§ 2 Auswahlkriterien
(1) Leistung und Begabung im Sinne des § 3 Satz 1 des Gesetzes können insbesondere wie folgt nachgewiesen werden:
(2) Bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials der Bewerberin oder des Bewerbers sollen außerdem insbesondere berücksichtigt werden
§ 3 Regelmäßige Begabungs- und Leistungsüberprüfung
Die Hochschulen prüfen mindestens einmal jährlich, ob die Begabung und Leistung der Stipendiatin oder des Stipendiaten eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigt. Sie legen hierzu im Bewilligungsbescheid den Zeitpunkt und die Art der Nachweise fest, welche die Stipendiatin oder der Stipendiat erbringen muss, um diese Prüfung zu ermöglichen. Besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen die Leistung erbracht wurde, werden berücksichtigt.
§ 4 Erreichen der Höchstgrenze
(1) Zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes kann jede Hochschule Stipendien bis zu einer jährlichen Höchstgrenze vergeben. Die Stipendienvergabe beginnt erstmalig zum Anfang des Sommersemesters 2011. Für das Jahr 2011 beträgt die Höchstgrenze 0,45 Prozent der Studierenden an einer Hochschule.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach Absatz 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium.
§ 5 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft:
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1 und 3 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die Mitglieder nach Nummer 2 auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz berufen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.
(2) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung oder eine von diesem beauftragte Stelle. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 30.09.2020)
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