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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung der Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Vom 21. Juli 2015
(BAnz AT 31.07.2015 B1)



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesjustizverwaltungen haben die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. September 2014 durch Bekanntmachung vom 23. Juli 2014 (BAnz AT 18.08.2014 B1), beschlossen:

I.

1. Nummer 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Kommt eine Ermächtigung eines obersten Staatsorgans des Bundes oder eines Landes zur Strafverfolgung (§§ 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 97 Abs. 3, 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, 194 Abs. 4, 353a Abs. 2, 353b Abs. 4 StGB) oder ein Strafantrag eines solchen Organs wegen Beleidigung (§ 194 Abs. 1, 3 StGB) in Betracht, so sind die besonderen Bestimmungen der Nr. 210 Abs. 1, 2, Nr. 211 Abs. 1, 2, Nr. 212, 213 zu beachten. "(5) Kommt eine Ermächtigung eines obersten Staatsorgans des Bundes oder eines Landes zur Strafverfolgung (§ 89a Abs. 4, § 89b Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 90b Abs. 2, § 97 Abs. 3, §§ 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, § 194 Abs. 4, § 353a Abs. 2, § 353b Abs. 4 StGB) oder ein Strafantrag eines solchen Organs wegen Beleidigung (§ 194 Abs. 1, 3 StGB) in Betracht, so sind die besonderen Bestimmungen der Nr. 209, 210 Abs. 1, 2, Nr. 211, 212 zu beachten."

2. In Nummer 15 wird als Absatz 5 angefügt:

"(5) Soweit Anhaltspunkte für rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe bestehen, sind die Ermittlungen auch auf solche Tatumstände zu erstrecken."

3. Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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"Gegenüberstellung "Gegenüberstellung und Wahllichtbildvorlage"

b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wird wie folgt gefasst:


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Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung). Entsprechendes gilt bei der Vorlage von Lichtbildern. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen. "(1) Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch eine Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung). Die Wahlgegenüberstellung kann auch mittels elektronischer Bildtechnik durchgeführt werden (wie z.B. Wahlvideogegenüberstellung)."

c) Als Absatz 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die Gegenüberstellung soll grundsätzlich nacheinander und nicht gleichzeitig erfolgen. Sie soll auch dann vollständig durchgeführt werden, wenn der Zeuge zwischenzeitlich erklärt, eine Person erkannt zu haben. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Vorlage von Lichtbildern (Wahllichtbildvorlage) mit der Maßgabe, dass dem Zeugen mindestens acht Personen gezeigt werden sollen, entsprechend."

4. In Nummer 20 Absatz 2 wird der Klammerzusatz

(vgl. auch Nr. 7 UVollzO).

gestrichen.

5. In Nummer 35 wird als Absatz 3 angefügt:

"(3) Sind anlässlich der Leichenöffnung Körperglieder, Organe oder sonstige wesentliche Körperteile abgetrennt oder entnommen und aufbewahrt worden, trägt der Staatsanwalt regelmäßig dafür Sorge, dass ein Totensorgeberechtigter hierüber in geeigneter Weise spätestens bei der Freigabe der Leiche zur Bestattung (§ 159 Abs. 2 StPO) unterrichtet und auf die weitere Verfahrensweise, insbesondere die Möglichkeit einer Nachbestattung, hingewiesen wird."

6. Nummer 47 wird neu eingefügt und wie folgt gefasst:

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gestrichen "47 Beschränkungen in der Untersuchungshaft, Unterrichtung der Vollzugsanstalt

(1) Der Staatsanwalt hat im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft frühzeitig, möglichst mit Stellung des Antrages auf Erlass des Haftbefehls darauf hinzuwirken, dass die zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlichen Beschränkungen angeordnet und mit dem Aufnahmeersuchen verbunden werden. Im Eilfall trifft er vorläufige Anordnungen gemäß § 119 Abs. 1 Satz 4 StPO selbst und führt nach § 119 Abs. 1 Satz 5 StPO die nachträgliche richterliche Entscheidung herbei.

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