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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit

Vom 20. März 2026
(BGBl. I vom 01.04.2026 Nr. 95)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 87a Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit".

b) Die Angabe zu den §§ 89a und 89b wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

" § 89a Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung

§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat".

c) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat " § 91 Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat".

2. § 5 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird die Angabe "hat, und" durch die Angabe "hat," ersetzt.

b) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:

"d) in Fällen des § 89a Absatz 1 Satz 2, wenn die Tat in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen wird oder diese außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch oder gegen einen Deutschen oder durch einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder der Täter im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und".

c) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.

3. § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4, "a) Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 8,"

4. Nach § 87 wird der folgende § 87a eingefügt:

" § 87a Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit

(1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt."

5. § 89a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat " § 89a Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung".

b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

alt neu
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

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(Stand: 16.06.2026)

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