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Änderungstext
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung
Vom 25. März 2022
(BGBl. I Nr. 12 vom 01.04.2022 S. 571)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ERP - Wirtschaftsplangesetz 2022
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
§ 110d Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. | "Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts." |
Artikel 3
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 12 ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
2. In § 1 wird nach dem Wort "Finanzdienstleistungsaufsicht" das Wort "(Anstalt)" eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Beitragspflichtige Institute sind verpflichtet, im Rahmen der Erhebung der Beiträge erforderliche Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, insbesondere solche nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 44; L 156 vom 20.06.2017 S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1434 (ABl. L 233 vom 30.08.2016 S. 1) geändert worden ist, der Anstalt elektronisch über ein von der Anstalt bereitgestelltes Kommunikationsverfahren zu übermitteln und für dieses Kommunikationsverfahren den elektronischen Zugang einzurichten, es sei denn, die Anstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. Sie haben ferner sicherzustellen, dass regelmäßig überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereit gestellt wurden, sofern nicht gemäß Satz 1 ein anderer Übermittlungsweg bestimmt wird. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden. Zur Überprüfung nach Satz 2 und Satz 3 dürfen sich die beitragspflichtigen Institute gegenüber der Anstalt auch Personen bedienen, die hinsichtlich Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigt sind. Personen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung bei der Anstalt bereits in einem elektronischen Zugangsverfahren zur Bankenabgabe registriert waren, gelten als bevollmächtigt im Sinne von Satz 4, bis der Wegfall ihrer Bevollmächtigung gegenüber der Anstalt angezeigt wird. Änderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Anstalt unwirksam bis sie dieser angezeigt wurden.
(2b) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen, über den Zugang zum und die Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 2a zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen."
4. In § 12a werden die Wörter "der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 44)" gestrichen.
5. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch das Wort "Anstalt" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Stand: 15.06.2022)
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