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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Vom 14. September 2021
(BGBl. I Nr. 66 vom 21.09.2021 S. 4250)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 86 und 86a werden wie folgt gefasst:

" § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen".

b) Nach der Angabe zu § 126 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten".

c) Nach der Angabe zu § 176d wird folgende Angabe eingefügt:

" § 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern".

d) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 192a Verhetzende Beleidigung".

2. In § 5 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 und 2" ersetzt.

3. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "verfassungswidriger" die Wörter "und terroristischer" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 08.02.2021 S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

"Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "Absatz 1 gilt" werden durch die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. § 86a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "verfassungswidriger" die Wörter "und terroristischer" eingefügt.

b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4" die Wörter "oder Absatz 2" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "3 und 4" durch die Angabe "4 und 5" ersetzt.

5. In § 89 Absatz 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

6. In § 130 Absatz 7 und § 130a Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

7. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:

" § 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr

  1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder
  2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert

auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend."

8. Nach § 176d wird folgender § 176e eingefügt:

" § 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

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