Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Vom 10. März 2021
(BGBl. I Nr. 10 vom 17.03.2021 S. 333)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 152a werden die Wörter "und Wechseln" durch ein Komma und die Wörter "Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 152b werden die Wörter "und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 152b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 152c Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten".

2. In § 6 Nummer 7 werden die Wörter "und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.

3. In § 138 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.

4. § 152a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Wechseln" durch ein Komma und die Wörter "Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder Wechsel" durch ein Komma und die Wörter "Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Wechsel" durch ein Komma und die Wörter "Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,
  1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
  2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
"(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind."

5. § 152b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Vordrucken für Euroschecks" gestrichen.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "oder Euroscheckvordrucke" gestrichen.

c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ", Euroscheckkarten" gestrichen.

6. Nach § 152b wird folgender § 152c eingefügt:

" § 152c Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten 21a

(1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er

  1. Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder
  2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 152a Absatz 4 ist anwendbar."

7. § 263a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. "(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
  1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
  2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion