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Änderungstext
Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole
Vom 12. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 28 vom 23.06.2020 S. 1247)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 90b folgende Angabe eingefügt:
" § 90c Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union".
2. Nach § 90b wird folgender § 90c eingefügt:
" § 90c Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar."
3. Dem § 104 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."
4. In § 104a werden nach den Wörtern "Beziehungen unterhält" das Komma und die Wörter "die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war," durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
§ 479 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig, wenn ihr Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | "(1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201073
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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