Regelwerk

Änderungstext

Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.07.2017 S. 2442)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 244 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden nach den Wörtern "In minder schweren Fällen" die Wörter "des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt.

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren."

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Wortlaut des § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden die Wörter "Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4," vorangestellt.

2. In § 395 Absatz 3 wird nach den Wörtern "244 Absatz 1 Nummer 3," die Angabe "Absatz 4," eingefügt.

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 2 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 171232

ENDE

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