Regelwerk |
Änderungstext
Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.07.2017 S. 2442)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 244 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 werden nach den Wörtern "In minder schweren Fällen" die Wörter "des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren."
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut des § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden die Wörter "Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4," vorangestellt.
2. In § 395 Absatz 3 wird nach den Wörtern "244 Absatz 1 Nummer 3," die Angabe "Absatz 4," eingefügt.
Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 2 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 171232
ENDE |
(Stand: 29.08.2023)
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