Regelwerk |
Änderungstext
Dreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
Vom 11. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 37 vom 16.06.2017 S. 1612)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
(gültig ab 01.07.2017)
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 66 Absatz 3 Satz 1 werden vor der Angabe "den §§ 174" die Wörter " § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1," eingefügt.
2. § 68b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist" ein Komma und die Wörter "unbeschadet des Satzes 5," eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
(gültig ab 01.07.2017)
Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316i eingefügt:
"Artikel 316i Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612), auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, ist § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) anwendbar. Artikel 316g bleibt unberührt."
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
In § 463a Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "oder einer Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
ID 170939
ENDE |
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