Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
Vom 1. März 2017
(BGBl. I Nr. 11 vom 09.03.2017 S. 386)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 238 Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
|
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
In § 374 Absatz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, werden die Wörter "eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 214 folgende Angabe eingefügt:
" § 214a Bestätigung des Vergleichs".
2. Nach § 214 wird folgender § 214a eingefügt:
" § 214a Bestätigung des Vergleichs
Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar."
3. Dem § 216a wird folgender Satz angefügt:
"Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend."
Artikel 4
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
§ 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. | "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
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Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 170363
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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