Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Vom 20. November 2015
(BGBl I Nr. 46 vom 25.11.2015 S. 2025)



siehe BR Drucks. 25/15, 468/15

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 *
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter "Vermögensstrafe und" gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 335 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 335a Ausländische und internationale Bedienstete".

c) In der Angabe zu § 338 werden die Wörter "Vermögensstrafe und" gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 14a wird durch die folgenden Nummern 15 und 16 ersetzt:

alt neu
14. a. AbgeordnetenbestechungBestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird; "15. Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
  1. der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
  2. der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
  3. die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
  4. die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;

16. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn

  1. der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
  2. die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;".

b) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17.

3. Nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Europäischer Amtsträger: wer

  1. Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
  2. Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
  3. mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;".

4. Dem § 78b wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat."

5. In § 202c Absatz 1 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.

6. § 261 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 335a," angefügt.

bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach der Angabe "284," die Angabe "299," eingefügt.

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
  1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und
  2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

"(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft,
  1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
  2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert."

7. In § 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.

8.

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