Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
Vom 17. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 31 vom 24. Juli 2015 S. 1349)
Siehe Fn. 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen".
b) Die Angabe zu § 71 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
" § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland". |
c) Die Angaben zu den §§ 84 und 85 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
"Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland § 84 Grundsatz |
d) Nach der Angabe zu § 90 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a Grundsatz
§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90d Unterlagen
§ 90e Bewilligungshindernisse
§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90g Gerichtliches Verfahren
§ 90h Gerichtliche Entscheidung
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90k Überwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren"
e) Nach der Angabe zu § 98a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen".
2. In § 48 Satz 2 werden die Wörter "Ersuchen um" durch das Wort "die" und die Wörter "im ersuchenden Staat" durch die Wörter "eines ausländischen Staates" ersetzt.
3. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
|
"
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(Stand: 26.04.2021)
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