Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 16. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 30 vom 22.07.2015 S. 1197)



Siehe Fn. 1
Begründung: BR DS 125/15

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 90n die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 5
Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft

§ 90o Grundsatz

§ 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90q Unterlagen

§ 90r Bewilligungshindernisse

§ 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90t Gerichtliches Verfahren

§ 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung

§ 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90w Durchführung der Überwachung

§ 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen

§ 90y Abgabe der Überwachung

§ 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe".

2. Nach § 90n wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

"Abschnitt 5
Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft

§ 90o Grundsatz

(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für und die Vollstreckungsabgabe an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2009 S. 20) (Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung).

(2) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes anzuwenden. § 53 gilt entsprechend.

(3) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

§ 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit

(1) Auflagen und Weisungen, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts und Verfahrens gegen eine natürliche Person zur Vermeidung der Untersuchungshaft verhängt hat (Maßnahmen), können in der Bundesrepublik Deutschland überwacht werden. Die Überwachung ist nur zulässig, wenn

  1. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes, wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden könnte,
  2. die zu überwachende Person sich, nach Unterrichtung über die Maßnahmen, mit einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland oder einem Verbleib dort einverstanden erklärt,
  3. die zu überwachende Person
    1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
    2. beabsichtigt, umgehend ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen, und die Voraussetzungen für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt darin erfüllt und
  4. eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen überwacht werden soll beziehungsweise sollen:
    1. die Verpflichtung, einer bestimmten Behörde jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen,
    2. die Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland oder im anderen Mitgliedstaat nicht zu betreten,
    3. die Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort aufzuhalten,
    4. eine Verpflichtung, mit der das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt wird,
    5. die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden,
    6. die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu meiden,
    7. die Verpflichtung, sich bestimmter Aktivitäten, die mit der zur Last gelegten Straftat im Zusammenhang stehen, zu enthalten,
    8. die Verpflichtung, einen bestimmten angemessenen Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als Gesamtbetrag,
    9. die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die mit der zur Last gelegten Straftat im Zusammenhang stehen, zu meiden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist die Überwachung von Maßnahmen in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.

(3) Die Überwachung einer Maßnahme ist unzulässig, wenn

  1. die zu überwachende Person im Zeitpunkt der Tat nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig oder nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes strafrechtlich nicht verantwortlich war,
  2. die zu überwachende Person
    1. wegen derselben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem gegen sie die Entscheidung ergangen ist, rechtskräftig abgeurteilt worden ist und
    2. im Falle der Verurteilung zu einer Sanktion diese bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann oder
  3. bei Straftaten, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt wäre.

§ 90q Unterlagen

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