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47. StrÄndG - 47. Strafrechtsänderungsgesetz
Siebenundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien
Vom 24. September 2013
(BGBl. I Nr. 58 vom 27.09.2013 S. 3671, ber. 2014 S. 12)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 226 folgende Angabe eingefügt:
" § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien".
2. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt" durch ein Komma und die Angabe "225 und 226a" ersetzt.
3. Nach § 226 wird folgender § 226a eingefügt:
" § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen."
4. In § 227 Absatz 1 wird die Angabe " (§§ 223 bis 226)" durch die Angabe " (§§ 223 bis 226a)" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 395 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "226" durch die Angabe "226a" ersetzt.
2. 2. In § 397a Absatz 1 Nummer 3 und 5 wird jeweils nach der Angabe "226," die Angabe "226a," eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 26.04.2021)
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