Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 27.12.2012 S. 2756)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Dem Artikel 316e des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre."

Artikel 2
Inkrafttreten

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