Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes

Vom 7. Juni 2012
(BGBl. Nr. 26 vom 14.06.2012 S. 1270)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Eurojust-Gesetzes

Das Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Dienstverkehr " § 3 Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr".

b) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied

§ 4b Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung

§ 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen

§ 4d Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen".

c) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

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  § 5 Ersuchen des Kollegiums

§ 6 Unterrichtung über gemeinsame Ermittlungsgruppen und grenzüberschreitende Strafverfahren

" § 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds

§ 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden".

d) In der Angabe zu § 12 wird die Angabe "Artikel 27 Abs. 6" durch die Wörter "Artikel 26a Absatz 9" ersetzt.

e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

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  " § 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(ABl. EG Nr. L 63 S. 1)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2002 S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. Nr. L 138 vom 04.06.2009 S. 14) geändert worden ist," ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "mindestens zwei Jahre" durch die Wörter "mindestens vier Jahre" ersetzt, und vor dem Punkt am Ende werden die Wörter " ; bekleidet das nationale Mitglied das Präsidenten- oder Vizepräsidentenamt von Eurojust, muss die Amtszeit mindestens so lange dauern, dass das nationale Mitglied dieses Amt während der gesamten Amtszeit, für die es gewählt wurde, wahrnehmen kann" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "; der Rat der Europäischen Union ist zuvor von der Abberufung und von den Gründen hierfür zu unterrichten" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird nach dem Wort "Eine" das Wort "mehrfache" eingefügt.

dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Im Fall der Wiederbenennung kann die Dauer der Amtszeit von Satz 1 abweichen; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. Eine vorzeitige Abberufung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn das nationale Mitglied im Namen von Eurojust als Verbindungsrichter oder -richterin oder als Verbindungsstaatsanwalt oder -staatsanwältin an Drittstaaten entsandt wird."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 2 Abs. 2" durch die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen eine Person, die zur Vertretung des nationalen Mitglieds nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses berechtigt ist. "(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind."

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3" ersetzt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Nationale Sachverständige im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust Beschlusses, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen von Eurojust den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Dienstverkehr " § 3 Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr".

b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 bis 3 vorangestellt:

"(1) Das nationale Mitglied nimmt die ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben wahr. Aufgaben im Sinne der Artikel 9b und 9e des Eurojust-Beschlusses nimmt das nationale Mitglied als zuständige nationale Behörde im Sinne von Artikel 9a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses wahr. In dieser Eigenschaft kann das nationale Mitglied

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