Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Vom 13. März 2012
(eBAnz. AT vom 02.05.2012 B1)


Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen haben die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) beschlossen:

I.
Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(RiStBV)

1. Nummer 4d

4d Unterrichtung des Verletzten

Sobald der Staatsanwalt mit den Ermittlungen selbst befasst ist, prüft er, ob der Verletzte bereits gemäß § 406h StPO belehrt worden ist. Falls erforderlich, holt er diese Belehrung nach. Dazu kann er das übliche Formblatt verwenden.

wird aufgehoben.

2. Nummer 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "sechzehn" durch das Wort "achtzehn" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Vormundschaftsgericht (§§ 37, 36 FFG)" durch die Angabe "Familiengericht (§ 152 FamFG)" ersetzt.

3. In Nummer 19a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

4. Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 21 Behandlung Schwerhöriger und Taubstummer

(1) Es empfiehlt sich, Schwerhörige zur Wiederholung dessen zu veranlassen, was sie von Fragen, Zeugenaussagen oder mündlichen Erörterungen verstanden haben. Wenn der Schwerhörige zu einer Wiederholung nicht in der Lage ist, wird man sich mit ihm schriftlich verständigen müssen.

(2) Zu Verhandlungen mit Taubstummen oder Gehörlosen ist regelmäßig ein Dolmetscher beizuziehen, der auch die Gebärdensprache beherrscht. Häufig wird schon im vorbereitenden Verfahren ein Sachverständiger, z.B. ein Psychiater oder ein Taubstummenlehrer, zuzuziehen sein, der Kenntnisse und Erfahrungen über die seelischgeistige Eigenart von Taubstummen oder Gehörlosen besitzt.

"21 Umgang mit behinderten Menschen

(1) Behinderten Menschen ist mit besonderer Rücksichtnahme auf ihre Belange zu begegnen.

(2) Im Hinblick auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 186 Abs. 1 GVG teilt der Staatsanwalt mit Erhebung der öffentlichen Klage in geeigneter Form eine ihm bekannt gewordene Hör- oder Sprachbehinderung mit.

(3) Es empfiehlt sich, hörbehinderte Personen zur Wiederholung dessen zu veranlassen, was sie von Fragen, Zeugenaussagen oder mündlichen Erörterungen verstanden haben. Wenn sie auch mit technischen Hilfsmitteln zu einer Wiederholung nicht in der Lage sind oder von ihrem Wahlrecht nach § 186 Abs. 1 GVG keinen Gebrauch gemacht haben, ist darauf hinzuwirken, dass eine die Verständigung ermöglichende Maßnahme nach § 186 Abs. 2 GVG ergriffen wird.

(4) Bei Vernehmungen von geistig behinderten oder lernbehinderten Zeugen empfiehlt es sich, in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, dass nach Möglichkeit eine Vertrauensperson des Behinderten an der Vernehmung teilnimmt, die in der Lage ist, sprachlich zwischen diesem und dem Vernehmenden zu vermitteln.

(5) Bei Vernehmungen von hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten, Verurteilten oder nebenklageberechtigten Personen im vorbereitenden Verfahren soll, sofern dies zur Ausübung der strafprozessualen Rechte dieser Personen erforderlich ist, der Staatsanwalt darauf hinwirken, dass ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen wird."

5. In Nummer 39 Absatz 1 werden die Wörter "oder ist der Aufenthalt des bekannten oder mutmaßlichen Täters oder eines" durch die Wörter "hält er sich im Ausland auf oder ist sein Aufenthalt oder der eines" ersetzt.

6. Nummer 41 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Bei auslieferungsfähigen Straftaten soll gleichzeitig mit Einleitung der nationalen Fahndung zur Festnahme einer Person auch international in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gefahndet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass sich die gesuchte Person im Inland aufhält. Erfolgt keine internationale Fahndung zur Festnahme, ist die gesuchte Person im SIS zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (Artikel 98 SDÜ - vgl. Anlage F). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort "Ausländer" durch die Wörter "ausländischer Staatsangehöriger" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird die Angabe "Schengener Informationssystem (SIS)" durch die Angabe "SIS nach Artikel 98 SDÜ" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter "des Beschuldigten" werden gestrichen.

f) Als Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Eine Fahndung zur polizeilichen Beobachtung wird unter den Voraussetzungen des § 163e StPO auch in Verbindung mit § 463a StPO durchgeführt. Liegen zusätzlich die Voraussetzungen des Artikel 99 Abs. 2 SDÜ vor, so kann auch eine Ausschreibung im SIS zur verdeckten Registrierung erfolgen (vgl. Anlage F)."

7. Nummer 42 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach ihm" gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Schengener Informationssystem (SIS)" durch die Angabe "SIS nach Artikel 98 SDÜ (vgl. Anlage F)" ersetzt.

8. Nummer 43 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion