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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
*

Vom 18. Oktober 2010
(BGBl. I Nr. 52 vom 27.10.2010 S. 1408)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 77 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Elektronische Kommunikation und Aktenführung § 77a

Verordnungsermächtigung § 77b".

b) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 2
Geldsanktionen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

Vorrang § 86

Unterabschnitt 2

Eingehende Ersuchen Grundsatz § 87

Vollstreckungsunterlagen § 87a

Zulässigkeitsvoraussetzungen § 87b

Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung § 87c

Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87d

Beistand § 87e

Bewilligung der Vollstreckung § 87f

Gerichtliches Verfahren § 87g

Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch § 87h

Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87i

Rechtsbeschwerde § 87j

Zulassung der Rechtsbeschwerde § 87k

Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte § 87l

Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister § 87m

Vollstreckung § 87n

Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen

Grundsatz § 87o

Inländisches Vollstreckungsverfahren § 87p".

c) Die Angabe zu § 98 wird durch folgende Angaben ersetzt:

alt neu
  " § 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung

. § 99 Einschränkung von Grundrechten "

2. In § 55 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "14 bis 18" durch die Angabe "12 bis 16" ersetzt.

3. § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" und das Wort "Bundesministern" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.

b) In Satz 2 wird jeweils das Wort"Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" sowie das Wort "dieser" durch das Wort "dieses" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz."

4. Nach § 77 werden folgende §§ 77a und 77b eingefügt:

" § 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung

(1) Ist nach diesem Gesetz für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich von Originalen oder beglaubigten Abschriften notwendig, können auch elektronische Dokumente vorgelegt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und müssen für die Bearbeitung durch eine Behörde oder ein Gericht geeignet sein. Das Gleiche gilt für Erklärungen, Anträge oder Begründungen, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.

(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch ein anderes sicheres Verfahren ersetzt werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische Aktenführung nach Absatz 4 zugelassen ist, ist von dem elektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenauszug zu fertigen.

(4) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften), die zu den elektronisch geführten Akten eingereicht und für eine Übertragung geeignet sind, sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach § 77b nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können.

(5) Ein nach Absatz 4 Satz 2 und 3 hergestelltes elektronisches Dokument ist für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.

(6) Enthält das nach Absatz 1 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 4 Satz 3 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber,

  1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie
  2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat,

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