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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen und des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen)
Vom 2. Oktober 2009
(BGBl I Nr. 66 vom 08.10.2009 S. 8214)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 56a bis 58 werden durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
"Entschädigung der verletzten Person § 56a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 56b Vollstreckung § 57 Kosten der Vollstreckung § 57a Sicherung der Vollstreckung § 58". |
b) Die Angabe zu § 61 b wird durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
"Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 61b
Audiovisuelle Vernehmung § 61 c". |
c) Die Angabe zu § 67a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen § 67a". |
d) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe eingefügt:
"Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des
abgeschöpften Vermögens § 71 a".
e) Die Angabe zu § 74a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche
Einrichtungen § 74a". |
Die Angaben zu den §§ 88 bis 90 werden durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
"Grundsatz § 88
Voraussetzungen der Zulässigkeit § 88a Unterlagen § 88b Ablehnungsgründe § 88c Verfahren § 88d Vollstreckung § 88e Aufteilung der Erträge § 88f Sicherstellungsmaßnahmen § 89 Ausgehende Ersuchen § 90". |
2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden" durch das Wort "deutschem" ersetzt.
b) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Vollstreckung nicht nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre und
5. keine Entscheidung der in § 9 Nr. 1 genannten Art ergangen ist. |
"4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, es wird um die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ersucht und eine solche Maßnahme könnte entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
5. die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zulässig, wenn a) für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder b) eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte." |
3. § 54 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung einen bestimmten Gegenstand betrifft, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Soweit sie dem Wert nach bestimmt ist, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. |
(Stand: 26.04.2021)
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