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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 26. Oktober 2007
(BGBl. I Nr. 54 vom 31.10.2007 S. 2523)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), wird wie folgt geändert:
1. § 309 wird wie folgt geändert: Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld strafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. | "(6) Wer in der Absicht,
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2. § 310 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3 und 4 eingefügt:
"3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6".
cc) Nach der Angabe "Nummer 2" werden die Wörter "und der Nummer 3" eingefügt.
dd) Nach den Wörtern "bis zu fünf Jahren" werden ein Komma und die Wörter "in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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