Regelwerk  

Änderungstext

41. StrÄndG - Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität *

Vom 7. August 2007
(BGBl. I Nr. 38 vom 10.08.2007 S. 1786)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel6 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 202a werden die Wörter " § 202b Abfangen von Daten" und " § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten" eingefügt.

2. § 202a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. "(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

3. Nach § 202a werden folgende § § 202b und 202c eingefügt:

" § 202b Abfangen von Daten

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

  1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
  2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

4. § 205 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "bis 204" wird durch die Angabe " , 202, 203 und 204" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt auch in den Fällen der §§ 202a und 202b, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "des § 202a" durch die Angabe "der §§ 202a und 202b" ersetzt.

5. Dem § 303a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend."

6. § 303b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:

alt neu
 (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb,ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
  1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
  2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

"(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
  1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
  2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
  3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
  3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend."

7 In

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