Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen
40. StrÄndG
Vom 22. März 2007
(BGBl. I Nr. 11 vom 30.03.2007 S. 354)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum 18. Abschnitt des Besonderen Teils wird die Angabe zu den §§ 237 und 238 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§§ 237 und 238 (weggefallen) | " § 237 (weggefallen)
§ 238 Nachstellung". |
2. Vor § 239 wird folgender § 238 eingefügt:
" § 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:
1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe "179" die Wörter "oder nach § 238 Abs. 2 und 3" eingefügt.
2. § 374 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches), | "5. eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung ( § 241 des Strafgesetzbuches),". |
3. In § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem Wort "nach" die Wörter " § 238 des Strafgesetzbuches und" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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