Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
Vom 24. Oktober 2006
(BGBl. I vom 30.10.2006 Nr. 49 S. 2350)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360), wird wie folgt geändert:
1. § 111b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt der Richter die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahmen um längstens drei Monate verlängern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen. | "(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt das Gericht die Anordnung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf. Begründen bestimmte Tatsachenden Tatverdacht und reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahme verlängern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen. Ohne Vorliegen dringender Gründe darf die Maßnahme über zwölf Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden." |
2. § 111e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Richter" durch die Wörter "das Gericht" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "richterliche" durch das Wort "gerichtliche" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "richterliche Entscheidung" durch die Wörter "Entscheidung des Gerichts" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Die Anordnung" werden durch die Wörter "Der Vollzug" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "unverzüglich" werden die Wörter "durch die Staatsanwaltschaft" eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder der Arrestdurch einmaliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden. | "(4) Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüberjedem einzelnen Verletzten mit unverhältnismäßigem Aufwandverbunden wäre oder wenn zu vermuten ist, dass noch unbekannten Verletztenaus der Tat Ansprüche erwachsen sind. Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe unerlässlich ist, um den Verletzten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche den Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte zu ermöglichen. Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der im elektronischen Bundesanzeiger vorgenommenen Veröffentlichung." |
3. § 111f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Behörde" ein Komma und die Wörter "den Gerichtsvollzieher" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft zuständig. | "Für die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung aufgrund des Arrestes gemäß § 111d ist die Staatsanwaltschaft oder auf deren Antrag das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, zuständig." |
b) Die Absätze 4 und 5 werden angefügt.
4. § 111g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "wirkt" durch die Wörter "und die Vollziehung des Arrestes nach § 111d wirken" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der für die Beschlagnahme (§ 111c) zuständig ist. | "Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch das Gericht, das für die Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) oder des Arrestes (§ 111d) zuständig ist." |
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend für die Wirkung des Pfandrechts, das durch die Vollziehung eines Arrestes (§ 111d) in das bewegliche Vermögen entstanden ist."
d) In Absatz 4 werden die Wörter "der beschlagnahmte Gegenstand" durchdie Wörter "der Gegenstand, der beschlagnahmt oder aufgrund des Arrestes gepfändet worden ist," ersetzt.
5. Dem § 111h wird der Absatz 4 angefügt.
(Stand: 26.04.2021)
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