Regelwerk

Änderungstext

Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- §§ 303, 304 StGB -
39. StrÄndG

Vom 1. September 2005
(BGBl. I Nr. 56 vom 07.09.2005 S. 2674)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. August 2005 (BGBl. I S. 2272), wird wie folgt geändert:

1. § 303 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 304 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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