Regelwerk |
Änderungstext
Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- §§ 303, 304 StGB -
39. StrÄndG
Vom 1. September 2005
(BGBl. I Nr. 56 vom 07.09.2005 S. 2674)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. August 2005 (BGBl. I S. 2272), wird wie folgt geändert:
1. § 303 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 304 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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