Regelwerk

Änderungstext

Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG)*)

Vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 65 vom 27.12.2003 S. 2838)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum Achten Abschnitt des Besonderen Teils wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 150 werden das Wort "Vermögensstrafe" und das Komma gestrichen.

b) In der Angabe zu § 152a werden die Wörter "und Vordrucken für Euroschecks" durch ein Komma und die Wörter "Schecks und Wechseln" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu § 152a wird die Angabe " § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks" eingefügt.

2. In § 6 Nr. 7 werden nach dem Wort "Zahlungskarten" die Wörter "mit Garantiefunktion" eingefügt und die Angabe " § 152a Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 152b Abs. 1 bis 4" sowie die Angabe " § 152a Abs. 5" durch die Angabe " § 152b Abs. 5" ersetzt.

3. In § 138 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Zahlungskarten" die Wörter "mit Garantiefunktion" eingefügt und die Angabe " § 152a Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 152b Abs. 1 bis 3" ersetzt.

4. In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "verschafft" die Wörter "oder feilhält" eingefügt.

5. § 150 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort "Vermögensstrafe" und das Komma gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1 und des § 152a sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.  "(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."

6. In § 151 Nr. 5 werden nach dem Wort "Reiseschecks" das Komma und die Wörter "die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten" gestrichen.

7. § 152a wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 152a Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

  1. inländische oder ausländische Zahlungskarten oder Euroscheckvordrucke nachmacht oder verfälscht oder
  2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überläßt oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,

  1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
  2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.

 " § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

  1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder
  2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,

  1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
  2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

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