Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002
zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 65 vom 27.12.2003 S. 2836)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:

1. § 129a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe " (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches)," durch die Angabe " (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "oder des § 239b oder" durch die Angabe "oder des § 239b" ersetzt.

c) In Absatz 1 wird Nummer

3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3

gestrichen.

d) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

  1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
  2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
  3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
  4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
  5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen."

e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Wörter "auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren" werden durch die Wörter "in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:


alt neu
(5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.  "(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Wörter "in den Fällen der Absätze 1 und 3" werden durch die Wörter "in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5" ersetzt.

h) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7 und 8.

i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

Die Wörter "In den Fällen der Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter "In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4" ersetzt.

2. In § 261 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "und § 129a Abs. 3" durch die Angabe "und § 129a Abs. 5" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) geändert worden ist, werden die Wörter "und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten" durch die Wörter "und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

In § 112 Abs. 3 der Strafprozessordnung

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