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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro

Vom 22. August 2002
(BGBl. I Nr. 61 vom 29.07.2002 S. 3387)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

2. § 75 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden das Wort "Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Personenvereinigung" das Wort "oder" angefügt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,".

3. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Matrizen" ein Komma und das Wort "Computerprogramme" eingefügt sowie nach dem Wort "sind," das Wort "oder" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "gesichert ist," das Wort "oder" angefügt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,".

4. Dem § 299 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Achten Abschnitt im Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:


alt neu
Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen
 "Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung".

b) Die Angabe zu § 134 wird durch die Angabe " § 134 (weggefallen)" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden das Wort "Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Personenvereinigung" das Wort "oder" angefügt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,".

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden das Wort "Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Personenvereinigung" das Wort "oder" angefügt.

cc) Folgende Nummer 5wird angefügt:

"5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,".

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "fünfhunderttausend Euro" durch die Angabe "einer Million Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "zweihundertfünfzigtausend Euro" durch die Angabe "fünfhunderttausend Euro" ersetzt.

5. In § 130 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "fünfhunderttausend Euro" durch die Angabe "einer Million Euro" ersetzt.

6. Die Überschrift des Achten Abschnitts im Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

"Achter Abschnitt

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