Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches

Vom 26. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 42 vom 29.06.2002 S. 2254)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Völkerstrafgesetzbuch
(VStGB)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 13 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 220 und 220a wie folgt gefasst:

" §§ 220 und 220a (weggefallen)".

2. § 6 Nr. 1

1. Völkermord (§ 220a);

wird aufgehoben.

3. In § 78 Abs. 2 werden die Wörter "nach § 220a (Völkermord) und" gestrichen.

4. In § 79 Abs. 2 werden die Wörter "Strafen wegen Völkermords (§ 220a) und von" gestrichen.

5. In § 126 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a)" durch die Wörter "Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

6. In § 129a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a)" durch die Wörter "Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9,10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

7. In § 130 Abs. 3 wird die Angabe " § 220a Abs. 1" durch die Wörter " § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches" ersetzt.

8. In § 138 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211, 212 oder 220a)" durch die Wörter "Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

9. In § 139 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe " § 220a Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches" ersetzt.

10. § 220a

§ 220a Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

  1. Mitglieder der Gruppe tötet,
  2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
  3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
  5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert:

1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches)" durch die Wörter "einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

2. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter "einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches)" durch die Wörter "einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt.

3. In § 112 Abs. 3 werden nach den Wörtern "einer Straftat nach" die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder" eingefügt und die Angabe "220a Abs. 1 Nr. 1, §§ "gestrichen.

4. § 153c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: "Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f."

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Absatz 2 und es werden nach der Absatzbezeichnung die Wörter "Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen," eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

5. Nach § 153e wird folgender § 153f eingefügt:

" § 153f

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