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Regelwerk

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art *

Vom 16. März 2011
(BGBl. II Nr. 8 vom 22.03.2011 S. 290)



(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des am 23. November 2001 in Budapest zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Computerkriminalität, die dieses Protokoll unterzeichnen -

in der Ewägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

eingedenk dessen, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind;

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, eine umfassende und wirksame Verwirklichung aller Menschenrechte, wie sie in den europäischen und anderen internationalen Übereinkünften verankert sind, ohne Unterscheidung oder Diskriminierung sicherzustellen;

in der Überzeugung, dass Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art eine Verletzung der Menschenrechte sowie eine Bedrohung des Rechtsstaats und der demokratischen Stabilität bedeuten;

in der Erwägung, dass das innerstaatliche Recht und das Völkerrecht eine angemessene rechtliche Antwort auf die mittels Computersystemen betriebene Propaganda rassistischer und fremdenfeindlicher Art vorsehen müssen;

in dem Bewusstsein, dass Propaganda für solche Handlungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften häufig kriminalisiert ist;

im Hinblick auf das Übereinkommen über Computerkriminalität, das flexible, moderne Methoden der internationalen Zusammenarbeit vorsieht, und überzeurgt von der Notwendigkeit, die materiellrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung rassistischer und fremdenfeindlicher Propaganda zu harmonisieren;

in dem Bewusstsein, dass die Computersysteme eine noch nie da gewesene Möglichkeit bieten, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Kommunikation weltweit zu erleichtern;

in der Erkenntnis, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung eines jeden Menschen darstellt;

besorgt jedoch über die Gefahr, dass diese Computersysteme missbraucht werden, um rassistische und fremdenfeindliche Propaganda zu verbreiten;

eingedenk dessen, dass ein angemessenes Gleichgewicht gewahrt werden muss zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und der wirksamen Bekämpfung von Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art;

in der Einsicht, dass mit diesem Protokoll die im innerstaatlichen Recht verankerten Grundsätze in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung nicht beeinträchtigt werden sollen;

unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte, insbesondere der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihres Protokolls Nr. 12 über ein allgemeines Diskriminierungsverbot, der bestehenden Übereinkommen des Europarats über die Zusammenarbeit auf strafrechtlichem Gebiet, namentlich des Übereinkommens über Computerkriminalität, des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und der Gemeinsamen Maßnahme der Europäischen Union vom 15. Juli 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

erfreut über die jüngsten Entwicklungen, welche die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Computerkriminalität sowie des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit weiter fördern;

im Hinblick auf den Aktionsplan, den die Staats- und Regierungschefs des Europarats bei ihrer Zweiten Gipfelkonferenz (Straßburg, 10. und 11. Oktober 1997) angenommen haben und mit dem auf der Grundlage der Standards und Werte des Europarats gemeinsame Antworten auf die Entwicklung der neuen Informationstechnologien gefunden werden sollen -

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck

Dieses Protokoll hat zum Zweck, das am 23. November 2001 in Budapest zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Computerkriminalität (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) für die Vertragsparteien des Protokolls durch die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art zu ergänzen.

Artikel 2 Begriffsbestimmung

(1) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet "rassistisches und fremdenfeindliches Material" jedes schriftliche Material, jedes Bild oder jede andere Darstellung von Ideen oder Theorien, das beziehungsweise die Hass, Diskriminierung oder Gewalt aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft oder der Religion, wenn Letztere für eines dieser Merkmale vorgeschoben wird, gegen eine Person oder eine Personengruppe befürwortet oder fördert oder dazu aufstachelt.

(2) Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke werden in derselben Weise wie im Übereinkommen ausgelegt.

Kapitel II
Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Artikel 3 Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Materials über Computersysteme

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
das Verbreiten oder anderweitige Öffentlichverfügbar-Machen rassistischen und fremdenfeindlichen Materials über ein Computersystem.

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