Fassung vom 01.01.1977 | Fassung vom 28.03.2023 |
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RiStBV - Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren | RiStBV - Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren |
Vom
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Vom 28. März 2023 |
(BAnz.
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(BAnz. AT 19.06.2023 B1) |
Einführung | Einführung |
Die Richtlinien sind vornehmlich für den Staatsanwalt bestimmt. Einige Hinweise wenden sich aber auch an den Richter. Soweit diese Hinweise nicht die Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts betreffen, bleibt es dem Richter überlassen, sie zu berücksichtigen. Auch im
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Die Richtlinien sind vornehmlich für den Staatsanwalt bestimmt. Einige Hinweise wenden sich aber auch an den Richter. Soweit diese Hinweise nicht die Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts betreffen, bleibt es dem Richter überlassen, sie zu berücksichtigen. Auch im Übrigen enthalten die Richtlinien Grundsätze, die für den Richter von Bedeutung sein können. |
Die Richtlinien können wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens nur
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Die Richtlinien können wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens nur Anleitungen für den Regelfall geben. Der Staatsanwalt hat daher in jeder Strafsache selbständig und verantwortungsbewusst zu prüfen, welche Maßnahmen geboten sind. Er kann wegen der Besonderheiten des Einzelfalles von den Richtlinien abweichen. |
Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, gelten diese Richtlinien nur, wenn in den Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. | |
Richtlinien für das Strafverfahren | |
Allgemeiner Teil | Allgemeiner Teil |
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1. Abschnitt |
Vorverfahren | Vorverfahren |
1. Allgemeines | 1. Allgemeines |
1 Der Staatsanwalt | 1 Der Staatsanwalt |
Das vorbereitende Verfahren liegt in den Händen des Staatsanwalts. Er ist Organ der Rechtspflege. Im Rahmen der Gesetze verfolgt er Straftaten und leitet verantwortlich die Ermittlungen der sonst mit der Strafverfolgung befassten Stellen. | Das vorbereitende Verfahren liegt in den Händen des Staatsanwalts. Er ist Organ der Rechtspflege. Im Rahmen der Gesetze verfolgt er Straftaten und leitet verantwortlich die Ermittlungen der sonst mit der Strafverfolgung befassten Stellen. |
2 Zuständigkeit | 2 Zuständigkeit |
(1) Die Ermittlungen führt grundsätzlich der Staatsanwalt, in dessen Bezirk die Tat begangen ist. | (1) Die Ermittlungen führt grundsätzlich der Staatsanwalt, in dessen Bezirk die Tat begangen ist. |
(2) Für Sammelverfahren und in den Fällen des §
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(2) Für Sammelverfahren und in den Fällen des § 36 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) gelten die Nummern 25 bis 29. |
3 Persönliche Ermittlungen des Staatsanwalts | 3 Persönliche Ermittlungen des Staatsanwalts |
(1) Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten Zugriff an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst besichtigen, die Beschuldigten und die wichtigsten Zeugen selbst vernehmen. Bei der Entscheidung, ob er den Verletzten als Zeugen selbst vernimmt, können auch die Folgen der Tat von Bedeutung sein. |
(Stand: 29.06.2023)
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