Regelwerk

RiStBV - Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren: Textvergleich der Fassungen 01.01.1977 zu 28.03.2023

Fassung vom 01.01.1977 Fassung vom 28.03.2023
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RiStBV - Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren RiStBV - Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Vom 1. Januar 1977 Vom 28. März 2023
(BAnz. Nr. 245 vom 21.12.1976; 23.06.1980; 02.08.1982; 20.02.1984; 11.03.1986; 17.09.1987; 08.09.1988; 23.03.1990; 18.04.1991; 15.09.1992; 25.08.1994; 22.01.1997; 12.06.1998; 04.06.1999; 21.07.2000; 14.06.2002 S. 13685; 18.04.2005 S. 6823; 01.11.2007 S. 7950; BAnz AT 02.05.2012 B1 12; 18.08.2014 B1 14; 31.07.2015 B1 15; 24.08.2016 B1 16; 30.11.2018 B3 18; 08.11.2021 B1 21; 19.06.2023 B1, aufgehoben) (BAnz. AT 19.06.2023 B1)
Einführung Einführung
Die Richtlinien sind vornehmlich für den Staatsanwalt bestimmt. Einige Hinweise wenden sich aber auch an den Richter. Soweit diese Hinweise nicht die Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts betreffen, bleibt es dem Richter überlassen, sie zu berücksichtigen. Auch im übrigen enthalten die Richtlinien Grundsätze, die für den Richter von Bedeutung sein können. Die Richtlinien sind vornehmlich für den Staatsanwalt bestimmt. Einige Hinweise wenden sich aber auch an den Richter. Soweit diese Hinweise nicht die Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts betreffen, bleibt es dem Richter überlassen, sie zu berücksichtigen. Auch im Übrigen enthalten die Richtlinien Grundsätze, die für den Richter von Bedeutung sein können.
Die Richtlinien können wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens nur Anleitung für den Regelfall geben. Der Staatsanwalt hat daher in jeder Strafsache selbständig und verantwortungsbewusst zu prüfen, welche Maßnahmen geboten sind. Er kann wegen der Besonderheit des Einzelfalles von den Richtlinien abweichen. Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, gelten diese Richtlinien nur, wenn in den Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Richtlinien können wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens nur Anleitungen für den Regelfall geben. Der Staatsanwalt hat daher in jeder Strafsache selbständig und verantwortungsbewusst zu prüfen, welche Maßnahmen geboten sind. Er kann wegen der Besonderheiten des Einzelfalles von den Richtlinien abweichen.
Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, gelten diese Richtlinien nur, wenn in den Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Richtlinien für das Strafverfahren
Allgemeiner Teil Allgemeiner Teil
I. Abschnitt 1. Abschnitt
Vorverfahren Vorverfahren
1. Allgemeines 1. Allgemeines
1 Der Staatsanwalt 1 Der Staatsanwalt
Das vorbereitende Verfahren liegt in den Händen des Staatsanwalts. Er ist Organ der Rechtspflege. Im Rahmen der Gesetze verfolgt er Straftaten und leitet verantwortlich die Ermittlungen der sonst mit der Strafverfolgung befassten Stellen. Das vorbereitende Verfahren liegt in den Händen des Staatsanwalts. Er ist Organ der Rechtspflege. Im Rahmen der Gesetze verfolgt er Straftaten und leitet verantwortlich die Ermittlungen der sonst mit der Strafverfolgung befassten Stellen.
2 Zuständigkeit 2 Zuständigkeit
(1) Die Ermittlungen führt grundsätzlich der Staatsanwalt, in dessen Bezirk die Tat begangen ist. (1) Die Ermittlungen führt grundsätzlich der Staatsanwalt, in dessen Bezirk die Tat begangen ist.
(2) Für Sammelverfahren und in den Fällen des § 18 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (BKAG) gelten die Nr. 25 bis 29. (2) Für Sammelverfahren und in den Fällen des § 36 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) gelten die Nummern 25 bis 29.
3 Persönliche Ermittlungen des Staatsanwalts 3 Persönliche Ermittlungen des Staatsanwalts
(1) Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten Zugriff an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst besichtigen, die Beschuldigten und die wichtigsten Zeugen selbst vernehmen. Bei der Entscheidung, ob er den Verletzten als Zeugen selbst vernimmt, können auch die Folgen der Tat von Bedeutung sein.

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(Stand: 29.06.2023)

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