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Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 3. November 1964
(BGBl. II Nr. 51 vom 06.11.1964 S. 1369; 27.02.1990 S. 124 90; 05.12.2015 S. 1038 14)
Siehe FN *
(Übersetzung)
Die Unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarats,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;in der Überzeugung, daß die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen;
in der Erwägung, daß die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die bereits Gegenstand eines am 13. Dezember 1957 unterzeichneten Übereinkommens war,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen innerhalb kürzester Frist und so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe er sucht wird, die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei zuständig sind.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
(3) Rechtshilfe kann auch in Verfahren in Bezug auf Handlungen geleistet werden, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei oder der ersuchten Vertragspartei als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht an gerufen werden kann.
(4) Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.
Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
Kapitel II
Rechtshilfeersuchen
(1) Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, läßt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
(2) Wünscht der ersuchende Staat, daß die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen statt-zugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
(3) Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen soweit wie irgend möglich stattgegeben.
(1) Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
(2) Ersuchen um Anwesenheit dieser beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht abgelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrscheinlich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahrscheinlich vermieden werden.
(1) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
(2) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
(I) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt.
(Stand: 19.08.2020)
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